Navigation und Service

 Maßnahmen aus dem Steuerentlastungsgesetz

Informationen zur Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend ab 01.01.2022 und zur Zahlung einer einmalige steuerpflichtigen Energiepreispauschale haben wir für Sie in dieser Meldung zusammengefasst.

Symbolbild: Eine Männerhand hält einen Stift. Im Hintergrund ist ein Blatt Papier zu sehen.
Quelle: Andriy Popov / 123RF.com

19. August 2022

Änderung des Lohnsteuerabzugs rückwirkend ab 01.01.2022

Durch Artikel 1 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23.05.2022 wird der Grundfreibetrag von 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR jährlich und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR um 200 EUR auf 1.200 EUR jährlich angehoben. Die Erhöhung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Auf dieser Grundlage wurde der Lohnsteuerabzug bei den Bezügeempfänger:innen rückwirkend zum 01.01.2022 korrigiert.

Alle Zahlungsfälle, bei denen eine Rückrechnung durchgeführt wurde, haben folgenden Hinweistext auf der Bezügemitteilung erhalten: „Rückrechnung aufgrund der Anhebung des Grundfreibetrages und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages durch das Steuerentlastungsgesetz 2022“

Zahlung einer Energiepreispauschale (EPP)

Desweiteren wird durch Artikel 1 Abs.1 Nr. 6 des Steuerentlastungsgesetzes 2022 Anspruchsberechtigten für den Veranlagungszeitraum 2022 eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR gewährt.

Alle Arbeitgeber haben die EPP an ihre Arbeitnehmer:innen im September 2022 auszuzahlen.

Anspruchsberechtigt sind alle Besoldungsempfänger:innen und Tarifbeschäftigte, die während des Jahres 2022 (mindestens einen Tag) in Deutschland wohnen und Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung (ebenfalls mindestens für einen Tag) erhalten. Hierunter fallen u.a. folgende Personenkreise:

  • Tarifbeschäftigte
  • Beamt:innen
  • Richter:innen
  • Auszubildende
  • kurzfristig- und geringfügig Beschäftigte
  • Tarifbeschäftigte und Beamt:innen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
  • Tarifbeschäftigte/Beamt:innen, die steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Tarifbeschäftigte/Beamt:innen, die Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Elterngeld und Krankengeld)
  • Studenten im entgeltlichen Praktikum

Versorgungsempfänger:innen sind von der Zahlung ebenso ausgeschlossen wie Personen mit einem Wohnsitz im Ausland. Der Zahlungsanspruch entsteht am 01.09.2022.

Die Zahlung erfolgt einmalig in Höhe von 300,- EUR. Die Zahlung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfrei und ist unabhängig vom Arbeitszeitumfang.

Das K-PVS bereitet die Auszahlung der Energiepreispauschale vor. Die Zahlungen werden für Tarifbeschäftigte im Auszahlungsmonat September 2022 und für Besoldungsempfänger:innen im Auszahlungsmonat Oktober 2022 durchgeführt. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird die Zahlung der EPP durch Eintrag des Großbuchstabens E nachgewiesen.

Unsere Themen im Überblick