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ITZBund-AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsbeziehungen zwischen ITZBund und beauftragten Unternehmen (Stand: 28.05.2021)

  1. Ort der Leistung

    Die Leistungen sind grundsätzlich am im Einzelauftrag angegebenen Ort der Leistung zu erbringen. Sofern es die Art der Leistung zulässt, kann abweichend hiervon der Auftraggeber einseitig gegenüber dem Auftragnehmer bestimmen, dass die Leistung vom Sitz des Auftragnehmers bzw. anderweitig außerhalb der Räume des Auftraggebers zu erbringen ist.
  2. Fälligkeit, Zahlung und Rechnungstellung

    1. Der Auftragnehmer stellt die Rechnung spätestens drei Monate nach Fälligkeit. Fälligkeit bezeichnet dabei den Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Zahlung fordern kann, ohne dass es auf eine konkrete Rechnungsstellung ankommt. Für die Einhaltung der Frist genügt der rechtzeitige Versand der Rechnung.
    2. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage einer sachlich und rechnerisch überprüfbaren Rechnung.
    3. Die Rechnungsstellung erfolgt unter Verwendung der vertraglich vereinbarten Leitweg-ID über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) unter https://xrechnung.bund.de.
    4. Rechnungen, die infolge eines Versäumnisses des Auftragnehmers nicht über die ZRE gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.
  3. Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand

    1. Sofern für einzelne Leistungen Vergütung nach Aufwand vereinbart wird, gilt die jeweils vereinbarte Obergrenze einschließlich aller Neben- und Reisekosten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Obergrenze.
    2. Es sind ausschließlich die im Vertrag ausdrücklich genannten Leistungen / Leistungskategorien beauftragt. Andere Leistungen / Leistungskategorien dürfen auf Grundlage des Vertrages weder eingefordert noch abgerechnet werden.
    3. Eine allgemeine Bezugnahme auf einen Rahmenvertrag bedeutet nicht, dass andere als im konkreten Vertrag genannte Leistungen / Leistungskategorien erbracht bzw. abgerechnet werden dürfen.
    4. Die vom Auftraggeber gezeichneten Leistungsnachweise sind der Rechnung als Scan beizufügen.
    5. Die Erstellung der Leistungsnachweise durch den Auftragnehmer erfolgt über AeDL (Anwendung zur Abrechnung externer Dienstleistungen). Der Auftraggeber stellt die Bereitstellung und Einrichtung der Anwendung für den Auftragnehmer sicher.
    6. Auf Verlangen des Auftraggebers kann im Einzelfall eine abweichende Regelung für die Erstellung der Leistungsnachweise vereinbart werden.
  4. Allgemeine Sicherheitsvorgaben für externe Unterstützungskräfte

    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeitenden spätestes zu Beginn Ihres Einsatzes über die Anwendung und den Inhalt der Anlage Allgemeine Sicherheitsvorgaben des ITZBund für externe Unterstützungskräfte zu informieren. Von dieser Verpflichtung wird abgesehen, wenn das externe Personal im Rahmen der Auftragsdurchführung keine Zugriffsmöglichkeit auf interne Informationen, insbesondere Dokumente, Datenträger und Systeme des ITZBund sowie seiner Kunden erhält.
  5. Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes

    1. Die seitens des Auftragnehmers mit der Leistungserbringung beauftragten Personen sind nach den Bestimmungen des Verpflichtungsgesetzes [Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 02. März 1974 (BGBl. I 469, 545), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I 1942)] vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Von einer Verpflichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch den Auftraggeber im Rahmen der Auftragsdurchführung sichergestellt wird, dass für externes Personal eine Möglichkeit des Zugriffs auf interne Informationen, insbesondere Dokumente, Datenträger und Systeme des ITZBund sowie seiner Kunden, ausgeschlossen ist.
    2. Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei wird auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mitunterzeichnet. Mit der förmlichen Verpflichtung werden die Beschäftigten strafrechtlich den Amtsträgern gleichgestellt.
    3. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber soweit möglich alle betroffenen Personen, die auf Grund dieses Vertrages tätig sind oder tätig werden sollen, umgehend nach Bekanntwerden und rechtzeitig (i. d. R. mindestens 2 Wochen) vor Leistungsbeginn schriftlich zu benennen. Er hat außerdem die Teilnahme der betroffenen Mitarbeitenden an der Verpflichtungsveranstaltung sicherzustellen.
    4. Für die Teilnahme bzw. alle im Rahmen der Verpflichtungsveranstaltung durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen dürfen dem Auftraggeber keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
  6. Verpflichtung zur Beachtung des Merkblatts zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Anlage VS-NfD-Merkblatt einzuhalten. Auf die strafrechtlichen und vertraglichen Konsequenzen bei Zuwiderhandlung wird ausdrücklich hingewiesen. Von dieser Verpflichtung wird abgesehen, wenn das externe Personal im Rahmen der Auftragsdurchführung keine Zugriffsmöglichkeit auf interne Informationen, insbesondere Dokumente, Datenträger und Systeme des ITZBund sowie seiner Kunden erhält.
    2. Der Auftragnehmer ist insbesondere für folgende Maßnahmen verantwortlich:

      • Nachweisliche Bekanntgabe des VS-NfD-Merkblatts an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens
      • Besondere Maßnahmen bei der Nutzung von Informationstechnik, z. B. Einsatz von Kryptier-Software, Firewall, Applikations-Gateway und Anti-Viren-Software
      • Einholung der Genehmigung des amtlichen Auftraggebers zur Weitergabe von VS-NfD, z. B. bei Unteraufträgen
      • Kontrolle der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von VS-NfD im Unternehmen.
  7. Erklärung der Löschung von Daten / Rückgabe von Informationen

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich unwiderruflich, bei der Beendigung eines vertraglich begründeten Auftragsverhältnisses alle vom Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhaltenen

      • elektronischen Daten zu löschen, die er oder die von ihm mit der Durchführung des Auftrags beauftragten Personen auf Datenträgern außerhalb der IT-Systeme des Auftraggebers gespeichert haben/speichern lassen haben und
      • Dokumente und Datenträger an den Auftraggeber zurückzugeben.
    2. Ausgenommen von vorstehender Löschpflicht sind solche Daten, die im Rahmen von regelmäßigen Datensicherungen gesichert wurden, sofern ihre Löschung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der Auftragnehmer diese Sicherungen mit dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter schützt.
  8. Antikorruptionsklausel

    1. Die Vertragsparteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
    2. Insbesondere dürfen Auftragnehmer / Bieter oder ihre beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Auftraggeber weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches anbieten, versprechen oder gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Unterauftragnehmer.
    3. Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 8.2 zuwider oder war er an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne des § 298 StGB gegenüber dem Auftraggeber beteiligt, steht dem Auftraggeber ein besonderes Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht hinsichtlich aller zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge zu.
    4. Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Absatz 8.2 zuwider oder ist ein Vertrag nach vorherigen wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zustande gekommen, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des vereinbarten Vertragspreises zu zahlen
  9. Gender Mainstreaming

    1. Gendergerechte Sprache
      Schriftverkehr sowie Gespräche etc. zwischen dem Auftragnehmer und dem ITZBund sind in deutscher Sprache zu führen. Dabei soll die Gleichstellung der Geschlechteridentitäten auch sprachlich zum Ausdruck gebracht werden.
    2. Gender Mainstreaming / Familienfreundlichkeit
      Als Bundesbehörde ist das ITZBund den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG)
      verpflichtet. Diese umfassen ausdrücklich die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.
      Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass diese Grundsätze beim Einsatz seines Personals für Projekte im ITZBund beachtet werden.
    3. AGG
      Als Bundesbehörde ist das ITZBund den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet.
      Vom Auftragnehmer wird erwartet, darauf hinzuwirken, dass Diskriminierungen nach AGG unterbleiben. Dies umfasst alle Benachteiligungen die z.B. aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, auf Grund von Behinderung, Lebensalter oder der sexuellen Identität auftreten können.
  10. Schlichtungsverfahren

    Die Anrufung folgender Schlichtungsstelle wird vereinbart:

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Bonn/Rhein-Sieg
    Bonner Talweg 17
    53113 Bonn
  11. Textform, vertragserhaltende Auslegung

    1. Der Vertragsschluss sowie Vertragsänderungen erfolgen ausschließlich in Textform (§ 126 b BGB). Für die Einhaltung der Textform genügt bspw. das Einfügen der Namen der Unterzeichnenden unter Angabe des aktuellen Datums als Abschluss des elektronischen Vertragsdokuments (PDF).
    2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.

Abkürzungsverzeichnis

AbkürzungBedeutung
AeDLAnwendung zur Abrechnung externer Dienstleistungen
AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen
AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGGl.Das Bundesgesetzblatt
BGleiGBundesgleichstellungsgesetz
GHBGeheimschutzhandbuch der freien Wirtschaft
IHKIndustrie- und Handelskammer
StGBKStrafgesetzbuch
VS-NfDVerschlusssache – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
ZREzentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes

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